Einkaufsbedingungen der Bong GmbH

§ 1 Allgemeines · Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos annehmen. (2) Alle Vereinbarungen, die zum Vertragsschluss führen und Vertragsinhalt sein sollen, bedürfen der Schriftform, einschließlich von Vereinbarungen, durch die der Vertrag nachträglich geändert wird. (3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. (4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot · Angebotsunterlagen

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung binnen zwei Wochen anzunehmen. (2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach deren Ausführung uns unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise · Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Zur Rückgabe der Verpackung sind wir nicht verpflichtet. Der Lieferant hat jedoch die Verpackung nach den jeweils geltenden Vorschriften der Verpackungsverordnung auf seine Kosten zurückzunehmen. (2) Ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, ist sie im Preis enthalten. (3) Rechnungen bearbeiten wir nur, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Für alle aus dem Fehlen der Bestellnummer in der Rechnung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. (4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Fixtermine sind als solche bezeichnet. (2) Der Lieferant hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten, oder Ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die in der Bestellung angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. (3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu, der Lieferant ist uns zum Schadensersatz verpflichtet. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt neben Schadensersatz die Leistung zu verlangen und/oder von dem Vertrag/Auftrag zurückzutreten.

§ 5 Versand · Gefahrübergang · Dokumente

Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die in der Bestellung angegebene Versandanschrift „frei Haus“ zu erfolgen. Sämtliche Kollis sind mit „BONG“ deutlich zu kennzeichnen. Verladungen nur auf normalen Lastzügen, nicht auf Jumbotrailern. LKW können nur von hinten entladen werden. Frachtbriefe und Paketabschnitte, Lieferscheine, Anhängezettel etc. müssen die Bestellnummer, Chargennummer, das Bestelldatum sowie das Bezugszeichen enthalten. Verstöße gegen diese Versandbestimmungen verpflichten den Lieferanten zum Schadenersatz. Insbesondere hat er die Kosten einer eventuell erforderlichen Einlagerung der Sendung zu tragen. Warenannahme nur montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr.

§ 6 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Papier

(1) Palettengewicht: max. Höchstgewicht pro Palette 1.100 Kg. (2) Auszeichnung: Rollen: Auf der Lauffläche der Einzelrollen und auf der Verpackung jeder Palette ist deutlich ein Etikett mit Angabe der „BONG internen Markierung“, Rollenbreite, Laufmeter und des Nettogewichts zu befestigen. Stirnseiten möglichst nicht beschriften. Notwendige lieferanteninterne Markierungen auf der Stirnseite nur auf der rechten Seite in Laufrichtung des Papiers vornehmen. (3) Von jedem Auftrag sind uns sofort nach Fertigung Qualitäts-Ausfallmuster zu übersenden. (4) In Bestätigungen, Rechnungen, auf Ausfallmustern und im Briefwechsel sind unsere Bestell- und Chargennummern anzugeben. (5) Jeder Sendung ist ein genaues Inhalts- und Gewichtsverzeichnis beizufügen. Hier müssen Rollenzahl, Einzel- und Gesamtgewicht ersichtlich sein. (6) Papiereigenschaften: unsere Bestellungen beziehen sich generell auf Briefumschlagpapiere zur Verarbeitung auf W&D Hochleistungsbriefumschlagmaschinen, wobei der Lieferant ebenfalls die Kuvertiereigenschaften auf Hochleistungskuvertierautomaten garantiert

§ 7 Mängelansprüche

(1) Bei offenen Mängeln prüfen wir die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel nach unseren Möglichkeiten. Unsere Rügen sind rechtzeitig, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erkennung beim Lieferanten eingehen. Später erkannte versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere, aber nicht ausschließlich, können wir vom Lieferanten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware auf Kosten des Lieferanten verlangen. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche statt der Leistung, behalten wir uns ausdrücklich vor. (3) Technische Anlagen gelten erst nach gemeinsamer schriftlicher Feststellung der Funktions- und Leistungsfähigkeit als abgenommen. (4) Der Lieferant garantiert die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung, des Maschinenschutzgesetzes sowie die Fehlerfreiheit im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. (5) Es gelten die Verjährungsfristen für Mängelansprüche entsprechend der gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Produkthaftung · Stellung · Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. (2) Im Rahmen der Ziff. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns diejenigen Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und dem Lieferanten Möglichkeit zur Beteiligung geben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. (3) Ein Ausschluss von Folgekosten wird von uns nicht anerkannt.

§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. (2) Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes schriftliches Anfordern von solchen Ansprüchen freizustellen. Wir werden jedoch mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten keine Vereinbarungen treffen, insbesondere keinen Vergleich abschließen. (3) Die Freistellungspflicht umfasst alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 Gerichtsstand · Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes bestimmt ist, Wuppertal. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem oder über den Vertrag ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes bestimmt ist, Wuppertal. Wir können jedoch den Lieferanten auch an dem für Seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.

§ 11 Zession

Die gegen uns bestehenden Forderungen können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn sich der Neugläubiger verpflichtet, uns von doppelter Inanspruchnahme freizustellen

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so gelten die Bedingungen im Übrigen fort. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann die gesetzliche Regelung. Soweit eine solche nicht besteht, so gilt die Regelung, die handelsüblich ist.

Stand Juli 2013

Einkausbedingungen

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